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Zum Ursprung des Rechts

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Zum Codex Hammurapi
  3. Zu den Anfängen des griechischen Rechts
  4. Zu den 12-Tafel-Gesetzen

Allgemeines

Die Kodifikation (Verschriftlichung) des Rechts beginnt nicht erst mit den Griechen oder den 12-Tafel-Gesetzen.

Die älteste erhaltene Gesetzessammlung der Alten Welt, der Codex Hammurapi, findet sich auf dem unten abgebildeten 2,25 m hohen schwarzen Basaltstein. [1] Er ist heute im Louvre zu besichtigen.

Codex Hamurapi

Zum Codex Hammurapi

„Hammurapi … hat von 1728 bis 1686 regiert (die noch in unserer Zeit für ihn angegebenen wesentlich höheren Regierungsjahre sind schwerlich zutreffend). … Sein höchster Ruhm war es, den sozial Schwachen und Entrechteten zur Seite zu stehen. … ein bleibendes Denkmal des Herrschers ist der Codex Hammurapi … Der Gesetzescodex Hammurapis ist nicht die erste Gesetzessammlung des alten Zweistromlandes. Das älteste Gesetzbuch ist vielmehr die Sammlung des Urnammu von Ur (um 2050), es folgen um 1930 die Gesetze des Esnunna und die des Lipit-Istar von Isin (um 1870). Die Anordnung der Gesetze bei Hammurapi ist nicht juristisch-systematisch, sondern praxisbezogen. Das Gesetzbuch beginnt mit Verdächtigungen wegen Mord und Zauberei, es folgen Strafen für falsche Zeugen und ungerechter Richter. … Wichtig ist das Prinzip der Talion nach dem Grundsatz ,Auge um Auge, Zahn um Zahn‘. Die volle Talion trat jedoch nur bei einer Schädigung eines Patriziers ein. Mit Verbrechern verfuhr man rücksichtslos, man warf sie in den Fluß oder vom Stadtturm herab, sie wurden verbrannt oder geköpft, manche auch verscharrt. Hammurapi war für die Abschreckung, wie dies im alten Orient üblich war. Zwischen seinem Gesetzbuch und dem Alten Testament existieren Ähnlichkeiten. Hiervon nur ein einziger Fall: Wer einen Einbrecher in flagranti ertappt, darf ihn auf der Stelle töten (II. Mose 22,1).“ [2]

Zu den Anfängen des griechischen Rechts

„… im 7. und 6. Jahrhundert v. Chr. kommt es zur Aufzeichnung des geltenden Rechts. Dabei sind die Städte Unteritaliens und Siziliens vorangegangen. Männer wie Zaleukos von Lokroi und Charondas von Katane sind im Westen beispielgebend gewesen, aber auch Athen hat in Drakon [3] seinen Gesetzgeber gefunden.“ [4]

Zu den 12-Tafel-Gesetzen

„Der griechische Einfluß, insbesondere die griechische Hilfe bei technischen Fragen der Kodifikation, aber auch bei der Lösung von Problemen des materiellen Rechts (z. B. Bestimmungen, betreffend den Grabluxus und das Nachbarschaftsrecht; Übernahme von Rechtsbegriffen wie ,poiné‘ = poena) sind unbestritten; doch hält man die von der römischen Tradition überlieferte Gesandtschaft nach Athen doch überwiegend für eine späte Konstruktion und sucht die Verbindungen eher im großgriechischen Raum, nach WIEACKER … vor allem in den dorischen Städten der Magna Graecia.

Es herrscht in der Forschung Einigkeit darüber, daß das Zwölftafelwerk kein ,Verfassungswerk‘ im engeren Sinne, nicht einmal eine Gesamtkodifikation des geltenden Rechts ist, (es sind z. B. die für das damalige Privatrecht grundlegenden Spruchformeln, die legis actiones, offenbar als etwas allzu Bekanntes nicht mit aufgenommen worden), sondern eine Zusammenstellung für wichtig gehaltener alter und auch mancher neuer Rechtssätze, Rechtsgedanken und Gewohnheiten darstellt; viele dieser auch vorher schon geltenden Verhaltensnormen wurden erst durch die Kodifikation zu Recht. Eine starke Wirkung der Sammlung ergab sich schon aus der Art und Form der Zusammenstellung selbst, demgegenüber die Schaffung neuer Normen oder neuer Rechtsideen völlig zurücktrat. Die Wirkung der Kodifikation liegt also vor allem in der Auswahl, und in ihr kommt – neben einem eventuellen griechischen Einfluß – der spezifische Zeitgeist und also auch die Problematik des Ständekampfes zum Tragen (so z. B. in der Milderung des Schuldrechts, tab. 3,2-4; in der gesetzlich abgesicherten Ablösung der Blutrache durch eine Geldbuße, 8,2-4; durch die kapitale Strafandrohung gegen den betrügerischen Patron, 8,21 und durch die Einschränkung des Grabluxus, 10,2-9). Es ist jedoch nicht immer leicht zu sagen, inwieweit das ,modernere‘, eine ältere Entwicklung offensichtlich hinter sich lassende Rechtsgut einfach nur die in der Zwölftafelzeit erreichte Stufe der Rechtsentwicklung wiedergibt oder es einem reformerischen Gedanken der Zeit selbst verpflichtet ist.“ [5]

Anmerkungen

1) Der URI des Bildes lautet <http://mistral.culture.fr/louvre/images/iao03.jpg>
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2) Hermann Bengtson „Geschichte der Alten Welt“, Frankfurt am Main 1989, S. 32-35

Einen Auszug aus dem Codex Hammurapi (mit Hinweis auf eine vollständige Übersetzung in englischer Sprache) gibt es unter diesem URI.
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3) "um 624“ (siehe Konrat Ziegler/Walther Sontheimer [Hrsgg.] „Der Kleine Pauly“, München 1979 unter „Drakon 2.“)
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4) Hermann Bengtson „Geschichte der Alten Welt“, Frankfurt am Main 1989, S. 76
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5) Jochen Bleicken „Geschichte der Römischen Republik“, 2. Aufl., München 1982, S. 123
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URI dieser Seite: <http://www.ewetel.net/~martin.bode/Recht.htm>, zuletzt geändert: 10.11.00

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