Verordnung über
die Berufsausbildung
zum
Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin*)
Vom 12. Juli 1999
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 1 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. 1966 1 S.
3074) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.
März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem
Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. 1 S. 3288) verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
§ 1
Anwendungsbereich
Der Ausbildungsberuf
Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die
Ausbildung für das Gewerbe Nr. 22
Informationstechniker der Anlage A der
Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement,
7. Beraten und Betreuen von Kunden,
8. Benutzerschulungen,
9. Verkauf und Geschäftsprozeß,
10. Bedienen und Administrieren von
Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,
11. Konzipieren von Informations- und
Kommunikationssystemen,
12. Montieren und Installieren von Infrastruktur,
13. Prüfen der Schutzmaßnahmen,
14. Installieren von Systemkomponenten und
Netzwerken,
15. Installieren von Anwendungssoftware,
Programmieren und Testen
16. Aufstellen von Geräten und lnbetriebnehmen
von Systemen,
17. Durchführen von Serviceleistungen,
18. Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von
Geräten und Systemen,
_____
*) Diese Rechtsverordnung ist eine
Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsordnung und der damit
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule
werden demnächst als Beilage zum
Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 4
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
unter Berücksichtigung der
Schwerpunkte „Bürosystemtechnik“ sowie „Geräte- und
Systemtechnik“ nach der in
der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und
zeitlichen Gliederung der
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
werden. Eine vom
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und
zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse sollen
so vermittelt werden, daß
der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
Prüfungen nach den §§ 7 und 8
nachzuweisen.
§ 5
Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu
führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das
Berichtsheft während der Ausbildungszeit
zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft
regelmäßig durchzusehen.
§ 7
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung
durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten
Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr
und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten
Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine
Aufgabe bearbeiten sowie
in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch
führen. Hierfür kommt
insbesondere in Betracht:
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen
Komponente nach Unterlagen,
einschließlich Bearbeiten, Zusammenbauen und
Verdrahten, sowie Anfertigen einer
Dokumentation einschließlich Arbeitsplan und Prüf-
und Meßprotokoll.
Dabei soll der Prüfling zeigen, daß
er die Funktion, die elektrischen
Schutzmaßnahmen und die Einhaltung von
Sicherheitsbestimmungen prüfen,
Betriebswerte einstellen und messen, dazugehörige
Software nutzen sowie
Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von
Technik, Arbeitsorganisation,
Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit
berücksichtigen kann.
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme
und deren Lösungen kundenbezogen
darstellen, die für den Auftrag relevanten
fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
Vorgehensweisen bei der Ausführung
des Auftrages begründen kann.
§ 8
Gesellenprüfung
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in
insgesamt höchstens 14 Stunden
zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren,
sowie in höchstens 30
Minuten ein Fachgespräch führen. In dem Fachgespräch
soll der Prüfling
insbesondere zeigen, daß er
Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme
und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und
deren Lösungen
kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den
Kunden
Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung
einführen kann. Bei der
Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach
§ 4 Abs. 1 zu
berücksichtigen. Außerdem soll der
Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes
berücksichtigt werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit
zu geben, die Werkzeuge, Prüf-
und Diagnosemittel, Software und technischen
Einrichtungen vor der Prüfung
kennenzulernen.
Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der
Informations- und
Kommunikationstechnik, einer
Telekommunikationseinrichtung, eines Netzes
oder eines Softwareproduktes.
Die Aufgabe wird mit praxisbezogenen
Unterlagen dokumentiert. Durch die
Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll
der Prüfling insbesondere
zeigen, daß er eine
Arbeitsplanung durchführen, Material disponieren, Leitungen
und Komponenten montieren, Softwarekomponenten in das
Gesamtsystem
installieren und einbinden sowie Funktion,
Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und
Schutzeinrichtungen prüfen, Systeme konfigurieren,
Bedienoberflächen einrichten
sowie ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
kann.
2. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren
von Fehlern oder
Störungen in einem System oder Gerät der lnformations- und
Kommunikationstechnik.
Durch die Ausführung der Aufgabe und deren
Dokumentation soll der Prüfling
insbesondere zeigen, daß er
Fehlerbeschreibungen analysieren, technische
Unterlagen auswerten, funktionelle Zusammenhänge des
Gerätes oder Systems
beurteilen, Bedienungs- und Systemfehler
unterscheiden, Untersuchungs- und
Prüfabläufe planen, Signale und Protokolle an
Schnittstellen interpretieren,
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
einsetzen sowie eine
systematische Fehlersuche durchführen kann.
Die Arbeitsaufgabe 1, die Arbeitsaufgabe 2 sowie das
Fachgespräch sollen jeweils
gleich gewichtet werden.
(3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei
Prüfungsbereichen
Systemkonzeption, Kundenberatung und Geschäftsprozeß sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen
Systemkonzeption sowie Kundenberatung
und Geschäftsprozeß sind schriftlich insbesondere durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und
mathematischer Sachverhalte
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
geeignete Lösungswege
darzustellen.
(4) Die Anforderungen im Prüfungsbereich
Systemkonzeption sind:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach
vorgegebenen
Kundenanforderungen ein informations- und
kommunikationstechnisches System
oder Netz planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenprobleme und
Kundenanforderungen analysieren, Lösungskonzepte für
neue Systeme oder
Systemveränderungen entwickeln, System- und
Programmspezifikationen
anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch
konzipieren,
Planungsunterlagen erstellen, Einsatz von Personal
und Sachmittel unter Beachtung
der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsabläufe des
Kunden planen, Kosten ermitteln
sowie Standardsoftware zur Planung einsetzen kann.
(5) Die Anforderungen im Prüfungsbereich
Kundenberatung und Geschäftsprozeß
sind:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen
Kundenanforderungen die Lösung einer Fachaufgabe
planen, einschließlich
Einkaufen, Anbieten und Verkaufen von Produkten und
Dienstleistungen, sowie
Zahlungsvorgänge abwickeln und Reklamationen
bearbeiten. Der Prüfling soll dabei
zeigen, daß er unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Interessen
Kunden informieren und beraten, Produkte
einschließlich Software auswählen,
Schriftverkehr adressatengerecht führen und
Standardsoftware zur Lösung der
Aufgaben einsetzen kann.
(6) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde sind:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs-
und Arbeitswelt darstellen
und beurteilen kann.
(7) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die
Prüfungsbereiche
Systemkonzeption sowie Kundenberatung und
Geschäftsprozess gegenüber dem
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils
das doppelte Gewicht.
(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen
durch eine mündliche Prüfung
zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich
geprüften Prüfungsbereiche sind
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den
Prüfungsteilen A und B
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 9
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,
es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung.
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31.
Dezember 1999 beginnen,
können die Vertragsparteien, die Anwendung der
bisherigen Vorschriften
vereinbaren.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Berufsausbildung zum
Büroinformationselektroniker/ zur
Büroinformationselektronikerin vom 28. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2820) sowie die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Radio- und
Fernsehtechniker/zur Radio-
und Fernsehtechnikerin vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I
S. 2696) außer Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1999
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller