Verordnung über die Berufsausbildung

zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin*)

Vom 12. Juli 1999

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. 1966 1 S.

3074) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.

März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998

(BGBl. 1 S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1

Anwendungsbereich

Der Ausbildungsberuf Informationselektroniker/Informationselektronikerin wird für die

Ausbildung für das Gewerbe Nr. 22 Informationstechniker der Anlage A der

Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und

Kenntnisse:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,

6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

Qualitätsmanagement,

7. Beraten und Betreuen von Kunden,

8. Benutzerschulungen,

9. Verkauf und Geschäftsprozeß,

10. Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz,

11. Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen,

12. Montieren und Installieren von Infrastruktur,

13. Prüfen der Schutzmaßnahmen,

14. Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

15. Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen

16. Aufstellen von Geräten und lnbetriebnehmen von Systemen,

17. Durchführen von Serviceleistungen,

18. Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen,

_____

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung.

Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister

der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule

werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 4

Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der

Schwerpunkte „Bürosystemtechnik“ sowie „Geräte- und Systemtechnik“ nach der in

der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der

Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom

Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des

Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische

Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen

so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten

beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren

einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8

nachzuweisen.

§ 5

Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den

Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6

Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu

führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit

zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung

durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr

und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und

Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem

Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung

wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Aufgabe bearbeiten sowie

in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt

insbesondere in Betracht:

Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Komponente nach Unterlagen,

einschließlich Bearbeiten, Zusammenbauen und Verdrahten, sowie Anfertigen einer

Dokumentation einschließlich Arbeitsplan und Prüf- und Meßprotokoll.

Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Funktion, die elektrischen

Schutzmaßnahmen und die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen prüfen,

Betriebswerte einstellen und messen, dazugehörige Software nutzen sowie

Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,

Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann.

Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme

und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, die für den Auftrag relevanten

fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung

des Auftrages begründen kann.

§ 8

Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten

Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten

Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden

zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren, sowie in höchstens 30

Minuten ein Fachgespräch führen. In dem Fachgespräch soll der Prüfling

insbesondere zeigen, daß er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme

und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen

kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden

Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann. Bei der

Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu

berücksichtigen. Außerdem soll der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes

berücksichtigt werden. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, die Werkzeuge, Prüf-

und Diagnosemittel, Software und technischen Einrichtungen vor der Prüfung

kennenzulernen.

Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1. Erstellen, Ändern oder Erweitern eines Systems der Informations- und

Kommunikationstechnik, einer Telekommunikationseinrichtung, eines Netzes

oder eines Softwareproduktes.

Die Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die

Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling insbesondere

zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Material disponieren, Leitungen

und Komponenten montieren, Softwarekomponenten in das Gesamtsystem

installieren und einbinden sowie Funktion, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und

Schutzeinrichtungen prüfen, Systeme konfigurieren, Bedienoberflächen einrichten

sowie ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen kann.

2. Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder

Störungen in einem System oder Gerät der lnformations- und

Kommunikationstechnik.

Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling

insbesondere zeigen, daß er Fehlerbeschreibungen analysieren, technische

Unterlagen auswerten, funktionelle Zusammenhänge des Gerätes oder Systems

beurteilen, Bedienungs- und Systemfehler unterscheiden, Untersuchungs- und

Prüfabläufe planen, Signale und Protokolle an Schnittstellen interpretieren,

Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen sowie eine

systematische Fehlersuche durchführen kann.

Die Arbeitsaufgabe 1, die Arbeitsaufgabe 2 sowie das Fachgespräch sollen jeweils

gleich gewichtet werden.

(3) Der Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen

Systemkonzeption, Kundenberatung und Geschäftsprozeß sowie Wirtschafts- und

Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Systemkonzeption sowie Kundenberatung

und Geschäftsprozeß sind schriftlich insbesondere durch Verknüpfung

informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte

fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege

darzustellen.

(4) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Systemkonzeption sind:

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen

Kundenanforderungen ein informations- und kommunikationstechnisches System

oder Netz planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Kundenprobleme und

Kundenanforderungen analysieren, Lösungskonzepte für neue Systeme oder

Systemveränderungen entwickeln, System- und Programmspezifikationen

anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,

Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch konzipieren,

Planungsunterlagen erstellen, Einsatz von Personal und Sachmittel unter Beachtung

der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsabläufe des Kunden planen, Kosten ermitteln

sowie Standardsoftware zur Planung einsetzen kann.

(5) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenberatung und Geschäftsprozeß

sind:

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling nach vorgegebenen

Kundenanforderungen die Lösung einer Fachaufgabe planen, einschließlich

Einkaufen, Anbieten und Verkaufen von Produkten und Dienstleistungen, sowie

Zahlungsvorgänge abwickeln und Reklamationen bearbeiten. Der Prüfling soll dabei

zeigen, daß er unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und Interessen

Kunden informieren und beraten, Produkte einschließlich Software auswählen,

Schriftverkehr adressatengerecht führen und Standardsoftware zur Lösung der

Aufgaben einsetzen kann.

(6) Die Anforderungen im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche

und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt darstellen

und beurteilen kann.

(7) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche

Systemkonzeption sowie Kundenberatung und Geschäftsprozess gegenüber dem

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(8) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des

Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung

zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind

das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im

Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B

mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,

sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die

Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen,

können die Vertragsparteien, die Anwendung der bisherigen Vorschriften

vereinbaren.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung

über die Berufsausbildung zum Büroinformationselektroniker/ zur

Büroinformationselektronikerin vom 28. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2820) sowie die

Verordnung über die Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio-

und Fernsehtechnikerin vom 15. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2696) außer Kraft.

Bonn, den 12. Juli 1999

Der Bundesminister

für Wirtschaft und Technologie

Müller