Jahresbericht des Satzungsausschusses

Protokoll über die Änderungsvorschläge der Satzung der Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf bei den Satzungsausschusssitzungen am 04.09.2002, 11.09.2002 und 29.11.2002 bei den Satzungsausschussmitgliedern

  1. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Damme“ ersatzlos gestrichen.
  2. In § 2 IV wird das Wort „weltanschauliche“ ersatzlos gestrichen.
  3. Der § 3 I Satz 1 wird gestrichen und durch den Satz „Mitglieder können nur einzelne, volljährige, dynamische, erfolgreiche, behaarte, männliche Personen und Henrik große Sandermann werden.“ Ersetzt.
  4. § 3 I Satz 2 wird gestrichen und durch folgendes ersetzt: „Frauen und ähnlich Wesen mit weiblichen Ansichten, außer Henrik große Sandermann, können die Mitgliedschaft nicht erwerben.“
  5. In § 3 II Satz 1, 2. Halbsatz werden dir Wörter „durch den Vorstand“ durch die Wörter „durch die beschlussfähige Versammlung“ ersetzt.
  6. Der § 3 II Satz 1, 1. Halbsatz wird nachfolgend umformuliert: Nach den Wörtern „erworben durch“ wird eingefügt „ einen schriftlichen Antrag, dem beizufügen sind: a) ein Mitgliedsportrait mit Lichtbild; b) eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift;“.
  7. § 3 II Satz 2 wird gestrichen und ersetzt durch den Satz: „Der Zustimmung zum Beitritt in den Verein bedarf es ¾ der Stimmen aller Vereinsmitglieder.“
  8. Der Satz 3 in § 3 II wird ersatzlos gestrichen.
  9. Aus den Absätzen 3 und 4 des § 3 wird der neue § 3a mit der Überschrift „Ende der Mitgliedschaft“. Aus dem § 3 III wird der § 3a I. Aus dem § 3 IV wird der § 3a II mit einer Änderung: Der 2. Halbsatz des 6. Satzes wird wie folgt geändert: „so ist die Mitgliedschaft erloschen und kann nur durch einen erneuten Antrag wiedererlangt werden.“
  10. Aus den Sätzen in § 4 sollten Absätze gemacht werden.
  11. In § 4 Satz 2 wird nach dem Wort „voraus“ die Wörter „per Einzugsermächtigungsverfahren“.
  12. In § 5 sollte eine Nr. 3 hinzugefügt werden. Inhalt: „Die außerordentliche Generalversammlung“.
  13. In § 6 I Satz 1 wird das Wort „mindestens“ ersatzlos gestrichen.
  14. § 6 II wird gestrichen und in einem neuen § 6a mit der Überschrift „Außerordentliche Generalversammlung“ neu geregelt. Aufbau:

§ 6a Außerordentliche Generalversammlung

I Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf von einem Vorstandsmitglied oder ¼ der Mitglieder einberufen werden.

II Der Schriftführer hat nach Möglichkeit schriftlich einzuladen. Zumindest muss jedes Vereinsmitglied sechs Stunden vor Beginn der Generalversammlung informiert sein.

III Die außerordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

IV Die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für ein Misstrauensvotum sind mindestens 2/3 der Stimmen der Anwesenden Mitglieder nötig.

            V § 6 V gilt entsprechend.

           Der § 6 erhält die Überschrift: „Ordentliche Generalversammlung“.

  1. In § 6 III wird das Wort „allen“ durch die Wörter „der ordentlichen“ ersetzt.
  2. In § 6 IV Satz 1 wird nach dem Wort „Ladung“ eingefügt „mit mehr als die Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig“. Der Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  3. In § 6 V Satz 2 wird das Wort „Tagesordnung“ durch das Wort „Tagesordnungspunkte ersetzt.
  4. In § 6 V Satz 2 werden nach den Wörtern „und die Art der Abstimmung“ die Wörter „sowie die wesentlichen Merkmale der Diskussionspunkte.“ Angehängt.
  5. § 6 VI wird ersatzlos gestrichen.
  6. Der Wortlaut des § 7 wird geändert. Vorschläge:

1.      1. Vorsitzender = Kanzler

2.      2. Vorsitzender = Vizekanzler

3.      Frauenbeauftragter = Minister der Inneren Sicherheit

4.      Kassenwart = Minister der Finanzen

5.      Schriftführer = Minister des heiligen Buches

  1. Die Sätze 2 und 3 in § 7 I werden ersatzlos gestrichen.
  2. Der § 7 II erhält nach den Wörtern „nach den Beschlüssen der Generalversammlung“ den Zusatz „ sowie den Beschlüssen der außerordentlichen Generalversammlung.“
  3. § 7 II Satz 1 wird nachfolgend umformuliert: „Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, es sei denn, es liegt ein Misstrauensvotum einer beschlussfähigen Versammlung gegen einzelne Vorstandsmitglieder vor.“
  4. In § 7 III wird mit dem Satz 2 die Zustimmung der Versammlung folgendermaßen geklärt: „Die Zustimmung erfolgt durch einfachen Beschluss.“
  5. In § 8 I wird der Wortlaut „der anwesenden Mitglieder“ geändert in „aller Mitglieder“.
In § 8 I wird der Wortlaut „auf der Generalversammlung“ geändert in „auf allen beschlussfähigen Versammlungen“

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