Satzung der Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf vom 06.01.01
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf. Der Sitz des Vereins ist Damme - Rüschendorf.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, das gesellige Leben der Vereinsmitglieder in jeder Weise zu fördern.
2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich keine gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstgefällig tätig. Er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
4. Die Antifrauenversteher verfolgen ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können einzelne männliche Personen werden. Frauen werden nicht aufgenommen. Frauen besitzen auf der Generalversammlung kein Anwesenheitsrecht. Ausgenommen sind dabei Kellnerinnen oder ähnliche.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand. Der Vorstand muss mit 3/4 der Stimmen zustimmen Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
4. Durch einfachen
Beschluss der Generalversammlung, bei der mindestens ¾ der Vereinsmitglieder
anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach
Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen
Generalversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die
Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der
ordentliche Rechtsweg offen.
§ 4 Beiträge
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des
Kalenderhalbjahres im voraus fällig. Er wird von der Generalversammlung in der
Höhe festgelegt.
§
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung,
2. der Vorstand
§ 6 Generalversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und über Satzungsänderungen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand selbst oder ¼ der Mitglieder dies verlangt.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
6. Auf der Generalversammlung werden keine Beschlüsse über das jährliche Schützenfest gefasst.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Die beiden Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart, der Schriftführer und der Frauenbeauftragte.
2. Der Vorstand wird tätig im Rahmen dieser Satzung und nach den Beschlüssen der Generalversammlung.
3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Generalversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen in gleichen Teilen auf die Mitglieder zu verteilen.
Rüschendorf, der 06.01.2001
gez. Die Gründungsmitglieder