Satzung der Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf vom 19.09.03

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf. Der Sitz des Vereins ist Rüschendorf.

§ 2 Zweck

1. Der Verein hat den Zweck, das gesellige Leben der Vereinsmitglieder in jeder Weise zu fördern.

2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich keine gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstgefällig tätig. Er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

4. Die Antifrauenversteher verfolgen ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können nur einzelne, volljährige, dynamische, erfolgreiche, behaarte und männliche Personen werden. Frauen und ähnliche Wesen mit weiblichen Ansichten können die Mitgliedschaft nicht erwerben. Frauen besitzen auf der Generalversammlung sowie auf allen weiteren Versammlungen der Antifrauenversteher kein Anwesenheitsrecht. Ausgenommen sind dabei Kellnerinnen oder ähnliche.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, dem beizufügen sind:
    a) ein Mitgliedsportrait mit Lichtbild,
    b) eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift;
und Bestätigung des Beitritts durch die beschlussfähige Versammlung. Der Zustimmung zum Beitritt in den Verein bedarf es 3/4 der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

2a. Sollten alle Gründungsmitglieder einheitlich gegen eine Aufnahme der antragstellenden Person in die Antifrauenversteher n.e.V. auf der beschlussfähigen Versammlung stimmen, so ist der Antrag auf Aufnahme in den Verein abgelehnt.

§ 3a Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

2. Durch einfachen Beschluss der Generalversammlung, bei der mindestens ¾ der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, so ist die Mitgliedschaft erloschen und kann nur durch einen erneuten Antrag wiedererlangt werden.

2a. Sollten alle Gründungsmitglieder einheitlich für den Ausschluss des beschuldigten Mitglieds aus den Antifrauenversteher n.e.V. auf der beschlussfähigen Generalversammlung stimmen, so ist die Abstimmung durch einfachen Beschluss nach § 3a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr relevant. Die weiteren Regelungen des § 3 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 4 Beiträge

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderhalbjahres im voraus per Einzugsermächtigungsverfahren fällig. 

3. Er wird von der Generalversammlung in der Höhe festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung,

2. der Vorstand,

3. Die außerordentliche Versammlung.

§ 6 Ordentliche Generalversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt über Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und über Satzungsänderungen.

2. Die Einberufung zu der ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung mit mehr als die Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung sowie die wesentlichen Merkmale der Diskussionspunkte.

§ 6a Außerordentliche Versammlung

1. Außerordentliche Versammlungen können nach Bedarf von einem Vorstandsmitglied oder 1/4 der Mitglieder einberufen werden.

2. Der Schriftführer hat nach Möglichkeit schriftlich einzuladen. Zumindest muss jedes Vereinsmitglied 24 Stunden vor Beginn der Versammlung informiert sein.

3. Die Außerordentliche Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

4. Die Beschlüsse der außerordentlichen Versammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für ein Misstrauensvotum sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Kanzler, dem Vizekanzler, dem Minister der Finanzen und dem Minister des Heiligen Buches. Jedes Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, es sei denn, es liegt ein Misstrauensvotum einer beschlussfähigen Versammlung gegen einzelne Vorstandsmitglieder vor.

3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Zustimmung erfolgt durch einfachen Beschluss.

§ 7a Misstrauensvotum

1. Ein Misstrauensvotum kann von jedem anwesenden Mitglied gestellt werden. Mindestens ein Mitglied muss vor der Abstimmung über das Misstrauensvotum für die Nachfolge bereit stehen.

2. Nach Antrag auf ein Misstrauensvotum muss der Beschuldigte unverzüglich über den Antrag auf das Misstrauensvotum informiert werden. Ihm steht eine Frist von einer Stunde für die persönliche Stellungnahme gegenüber dem Antrag auf das Misstrauensvotum zur Verfügung. Sollte der Beschuldigte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgeben, kann die beschlussfähige Versammlung über den Antrag auf das Misstrauensvotum ohne Anwesenheit des Beschuldigten entscheiden.

3. Für die Durchsetzung des Misstrauensvotums sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.

4. Die Abstimmung über den Nachfolger erfolgt durch einfachen Beschluss.

§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder auf allen beschlussfähigen Versammlungen beschlossen werden.

1a. Sollten alle Gründungsmitglieder einheitlich für die Auflösung des Vereins Antifrauenversteher n.e.V. auf der beschlussfähigen Generalversammlung stimmen, so ist der Verein aufgelöst.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen in gleichen Teilen auf die Mitglieder zu verteilen.

 

Rüschendorf, der 19.09.2003

gez. Die Mitglieder

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