Satzung der Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf vom 29.11.02
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Antifrauenversteher n. e. V. Rüschendorf. Der Sitz des Vereins ist Rüschendorf.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, das gesellige Leben der Vereinsmitglieder in jeder Weise zu fördern.
2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich keine gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstgefällig tätig. Er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Tätigkeit der Organe des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
4. Die Antifrauenversteher verfolgen ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können nur einzelne, volljährige, dynamische, erfolgreiche, behaarte und männliche Personen werden. Frauen und ähnliche Wesen mit weiblichen Ansichten können die Mitgliedschaft nicht erwerben. Frauen besitzen auf der Generalversammlung kein Anwesenheitsrecht. Ausgenommen sind dabei Kellnerinnen oder ähnliche.
2. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag, dem beizufügen
sind:
a) ein Mitgliedsportrait mit Lichtbild,
b) eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschrift;
und Bestätigung des Beitritts durch die beschlussfähige Versammlung. Der
Zustimmung zum Beitritt in den Verein bedarf es 3/4 der Stimmen aller
Vereinsmitglieder.
§ 3a Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
2. Durch einfachen
Beschluss der Generalversammlung, bei der mindestens ¾ der Vereinsmitglieder
anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen
nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen
Generalversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die
Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, so ist die Mitgliedschaft
erloschen und kann nur durch einen erneuten Antrag wiedererlangt werden.
§ 4 Beiträge
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderhalbjahres im voraus per Einzugsermächtigungsverfahren fällig.
3. Er wird von der
Generalversammlung in der Höhe festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. Die außerordentliche Generalversammlung.
§ 6 Ordentliche Generalversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt über Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und über Satzungsänderungen.
2. Die Einberufung zu der ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung mit mehr als die Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnungspunkte, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung sowie die wesentlichen Merkmale der Diskussionspunkte.
§ 6a Außerordentliche Generalversammlung
1. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf von einem Vorstandsmitglied oder 1/4 der Mitglieder einberufen werden.
2. Der Schriftführer hat nach Möglichkeit schriftlich einzuladen. Zumindest muss jedes Vereinsmitglied sechs Stunden vor Beginn der Generalversammlung informiert sein.
3. Die Außerordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
4. Die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Für ein Misstrauensvotum sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Die beiden Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart, der Schriftführer und der Frauenbeauftragte.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, es sei denn, es liegt ein Misstrauensvotum einer beschlussfähigen Versammlung gegen einzelne Vorstandsmitglieder vor.
3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Zustimmung erfolgt durch einfachen Beschluss.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Generalversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen in gleichen Teilen auf die Mitglieder zu verteilen.
Rüschendorf, der 29.11.2002
gez. Die Mitglieder