Schiffsausrüster
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Ort |
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Internet |
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A.W.Niemeyer | Hamburg | Vollsortiment | www.awn.de | ||||||
Gründl Nautik | Bönningstedt | Vollsortiment | www.gründl.de | ||||||
Toplicht GmbH | Hamburg | Klassische Yachten | www.toplicht.de | ||||||
Schwenckner | Geesthacht | Vollsortiment | www.schwenckner.de | ||||||
SVB | Bremen | Vollsortiment | www.svb.de | ||||||
Compass 24 | Ascheberg | Vollsortiment | www.compas24.de |
Mit Inkrafttreten der „Zweiten Verordnung zur Änderung
umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt“ am 12. April 2008 werden
die neuen Vorschriften zur Aus- und Nachrüstungspflicht mit
Fäkalienrückhaltesystemen auf der Ostsee sowie zur Pflicht zum Aushang der
Müllentsorgungsregeln nach MARPOL Anlage V rechtzeitig zum Saisonbeginn wirksam.
Die Regelungen sehen wie folgt aus:
1. Nachrüstungspflicht mit Toilettenrückhaltesystemen auf der Ostsee.
Alle Schiffe, die vor 2003 gebaut wurden und weniger als 11,50 m lang
(Rumpflänge) oder weniger als 3,80 m breit sind (jeweils + 1 m zur bisherigen
Regelung) sowie alle Schiffe, die vor 1980 gebaut wurden, sind von der
Nachrüstungspflicht mit einem Toilettenrückhaltesystem befreit.
Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Befreiung von der Nachrüstungspflicht
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) beantragt werden, wenn
durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
oder eines von einer gem. Norm EN 45013 akkreditierten Stelle zertifizierten
Boots- rund Yachtsachverständigen nachgewiesen wird, dass die Nachrüstung
„technisch unmöglich“ ist oder deren Kosten entweder 10% des Schiffswertes oder
4.000,- € übersteigen.
Alle anderen Sportboote, die die Ostsee befahren und eine Toilette an Bord
haben, müssen mit einem Rückhaltesystem und entsprechender Vorkehrung für die
landseitige Entsorgung (entsprechend ISO 8099) ausgestattet sein. Die
Nichtbeachtung kann mit einem Befahrensverbot und einem Ordnungsgeld geahndet
werden.
2. Pflicht zum Aushang der anzuwendenden Vorschriften über die Beseitigung
von Müll auf Sportbooten über 12 Meter Länge.
Gemäß Regel 9 Abs. (I) von MARPOL Anlage V sind auf jedem Schiff von 12 oder
mehr Metern Länge Aushänge über die anzuwendenden Vorschriften der Regeln 3 und
5 über die Beseitigung von Müll anzubringen.
Entsprechend § 1 e der neuen MARPOL-ZuwV gilt diese Verpflichtung für Sportboote
und Traditionsschiffe als erfüllt, wenn 1. sich an Bord ein Merkblatt eines
Verbandes über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung auf Schiffen
befindet, das mit dem BMVBS abgestimmt ist und 2. die an Bord befindlichen
Personen darüber vor Fahrtantritt informiert worden sind. Ansonsten droht bei
Kontrollen ein Bußgeld.
Informationen und Kontakte :herbertdrews@ewetel.net