Funk für die Sportschifffahrt

Mobilfunknetze

 Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Anwahl der Notrufnummer 124 124 der DGzRS nicht bei allen Providern von Mobilfunknetzen zuverlässig möglich ist.

Nach Rücksprache mit der DGzRS empfehlen wir zum sicheren Aufbau einer Verbindung zur Seenotleitung die Tel.-Nr.: +49 421 536870 auf Mobiltelefonen abzuspeichern.

Auf Sportbooten ist Mobilfunk im Notfall kein Ersatz für UKW-Seefunk!
Bevor man sich auf dessen Zuverlässigkeit - auch mit der empfohlenen Telefonnummer - im Grenzbereich der Netze verlässt, ist man gut beraten, bei seinem Mobilfunkanbieter Informationen zur Netzabdeckung und Netzverfügbarkeit im Küstenbereich einzuholen.
(Ouelle: www:kreuzer-abteilung.org)

 

Funkzeugnisse für Schiffsführer

Die Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen.
Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden.
Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln.           
(Ouelle: www:kreuzer-abteilung.org)