Trunkenheit an Bord
Es ist kein Geheimnis, dass es an Bord einer Yacht häufig gut
gelaunt und stimmungsvoll zugeht. Gerade bei sonnigem Wetter steigt die
Stimmung an Bord. Gelegentlich soll es vorkommen, das auch alkoholische
Getränke an Bord gebunkert werden. Doch wehe, wenn der Schiffsführer
ins Schlingern gerät.......

Als Durstlöscher sollte auf den Konsum alkoholischer Getränke auf dem
Boot verzichtet werden, und das nicht nur, wenn man das Schiff fuhrt.
Der Skipper trägt die Verantwortung für die Besatzung und die Yacht und
muss häufig verändernde Gesamtumstände wie Kursänderungen, Wind- und
Strömungsverhältnisse jederzeit erkennen und auswerten können. Eine
einsatzfähige Crew, die entsprechende Manöver umsetzt, wird aber auch
genötigt. Unabhängig von vorgegebenen Promillegrenzen und
Alkoholkontrollen sollte die Sicherheit immer an erster Stelle stehen.
Für den Geltungsbereich der Seeschifffahrtstraßenordnung wird in §§ 3
Abs. 4 SeeSchStro ausgeführt, dass jemand eine Yacht nicht führen darf,
der 0,25 mg pro Liter Atemluft oder 0,5 Promille und mehr Alkohol im
Blut hat - oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
Atem- oder Blutkonzentration führt. Gleiches gilt auch für Mitglieder
der Crew, die Tätigkeiten im Brücken-, Deck- Oder Maschinendienst
übernehmen. Beim Fahren von Wassermotorrädern, Kite- und
Segelsurfbrettern gilt diese Regelung entsprechend auch. Für
Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Schiffen mit gefährlicher Ladung
gilt sogar absolutes Alkoholverbot. Die deutschen Gerichte wenden
inzwischen zum Schutz der Allgemeinheit die gleichen Promillegrenzen
an, die für das Führen eines PKW im Straßenverkehr gelten. Sprich: Ab
O,5 Promille Alkohol im Blut beim Skipper oder einem verantwortlichen
Crewmitglied wird von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen. Hier droht
die Verhängung eines Bußgelds. Eine relative Fahruntüchtigkeit wird von
o,3 bis 1,o9 Promille angenommen, wenn es neben der Alkoholisierung zu
einer konkreten Gefährdung des Schiffsverkehrs gekommen ist. Dies wäre
sogar nach 315 a StGB strafbar und ist keine Ordnungswidrigkeit mehr.
Von absoluter Fahruntüchtigkeit spricht man ab ,1 Promille Blutalkohol.
Zu einer konkreten Gefährdung des Schiffsverkehrs muss es nicht
gekommen sein. Eine Verurteilung nach §§ 36 StG8 (Trunkenheit im
Schiffsverkehr) mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug kann die Folge
sein. Beim Entzug der Berechtigung zum Führen von Sportbooten urteilten
Gerichte mehrfach, dass zusätzlich ein Entzug der Fahrerlaubnis für das
Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zulässig sein soll.
Das OLG Brandenburg hat nunmehr aber in einem Urteil (Az. Ss
a1/08) ausgeführt, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis von
Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nach §§ 7 6g, 6 a StGB nicht erfolgen
kann, weil diese Paragraphen nur für ,,Landfahrzeuge'' geschaffen
wurden. International gilt: Eine Regelung über Promillegrenzen an Bord
enthält die ,,Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1g72 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See'' im §§3 Abs. 4 VO KVR. Auch hier
wird von O,5 Promille als Grenze ausgegangen. Vorsicht: In den
Hoheitsgewässern anderer Staaten können abweichende Regelungen gelten.
Skipper und Crew sollten sich daher mit den im Fahrrevier geltenden
rechtlichen Regelungen vertraut machen.
Was auch immer im In- und Ausland die rechtliche Grenze für den
Alkoholgenuss von Crewmitgliedern ist - wirkliche Sicherheit für alle
an Bord , die eigene Yacht und den übrigen Schiffsverkehr gibt es,
solange nicht festgemacht wurde, nur bei einer Zahl: 0,0 Promille.
Text: Frank Meyknecht: Er lebt und arbeitet als Rechtsanwalt in Osnabrück.