Trunkenheit an Bord

Es ist kein Geheimnis, dass es an Bord einer Yacht häufig gut gelaunt und stimmungsvoll zugeht. Gerade bei sonnigem Wetter steigt die Stimmung an Bord. Gelegentlich soll es vorkommen, das auch alkoholische Getränke an Bord gebunkert werden. Doch wehe, wenn der Schiffsführer ins Schlingern gerät.......




Als Durstlöscher sollte auf den Konsum alkoholischer Getränke auf dem Boot verzichtet werden, und das nicht nur, wenn man das Schiff fuhrt. Der Skipper trägt die Verantwortung für die Besatzung und die Yacht und muss häufig verändernde Gesamtumstände wie Kursänderungen, Wind- und Strömungsverhältnisse jederzeit erkennen und auswerten können. Eine einsatzfähige Crew, die entsprechende Manöver umsetzt, wird aber auch genötigt. Unabhängig von vorgegebenen Promillegrenzen und Alkoholkontrollen sollte die Sicherheit immer an erster Stelle stehen.
Für den Geltungsbereich der Seeschifffahrtstraßenordnung wird in §§ 3 Abs. 4 SeeSchStro ausgeführt, dass jemand eine Yacht nicht führen darf, der 0,25 mg pro Liter Atemluft oder 0,5 Promille und mehr Alkohol im Blut hat - oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutkonzentration führt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Crew, die Tätigkeiten im Brücken-, Deck- Oder Maschinendienst übernehmen. Beim Fahren von Wassermotorrädern, Kite- und Segelsurfbrettern gilt diese Regelung entsprechend auch. Für Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Schiffen mit gefährlicher Ladung gilt sogar absolutes Alkoholverbot. Die deutschen Gerichte wenden inzwischen zum Schutz der Allgemeinheit die gleichen Promillegrenzen an, die für das Führen eines PKW im Straßenverkehr gelten. Sprich: Ab O,5 Promille Alkohol im Blut beim Skipper oder einem verantwortlichen Crewmitglied wird von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen. Hier droht die Verhängung eines Bußgelds. Eine relative Fahruntüchtigkeit wird von o,3 bis 1,o9 Promille angenommen, wenn es neben der Alkoholisierung zu einer konkreten Gefährdung des Schiffsverkehrs gekommen ist. Dies wäre sogar nach 315 a StGB strafbar und ist keine Ordnungswidrigkeit mehr. Von absoluter Fahruntüchtigkeit spricht man ab ,1 Promille Blutalkohol. Zu einer konkreten Gefährdung des Schiffsverkehrs muss es nicht gekommen sein. Eine Verurteilung nach §§ 36 StG8 (Trunkenheit im Schiffsverkehr) mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug kann die Folge sein. Beim Entzug der Berechtigung zum Führen von Sportbooten urteilten Gerichte mehrfach, dass zusätzlich ein Entzug der Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zulässig sein soll.
Das OLG Brandenburg hat nunmehr aber in einem Urteil (Az.  Ss a1/08) ausgeführt, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nach §§ 7 6g, 6 a StGB nicht erfolgen kann, weil diese Paragraphen nur für ,,Landfahrzeuge'' geschaffen wurden. International gilt: Eine Regelung über Promillegrenzen an Bord enthält die ,,Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1g72 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See'' im §§3 Abs. 4 VO KVR. Auch hier wird von O,5 Promille als Grenze ausgegangen. Vorsicht: In den Hoheitsgewässern anderer Staaten können abweichende Regelungen gelten. Skipper und Crew sollten sich daher mit den im Fahrrevier geltenden rechtlichen Regelungen vertraut machen.
Was auch immer im In- und Ausland die rechtliche Grenze für den Alkoholgenuss von Crewmitgliedern ist - wirkliche Sicherheit für alle an Bord , die eigene Yacht und den übrigen Schiffsverkehr gibt es, solange nicht festgemacht wurde, nur bei einer Zahl: 0,0 Promille.


 Text: Frank Meyknecht: Er lebt und arbeitet als Rechtsanwalt in Osnabrück.