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Satzung Sportverein Stavern e.V. (Fassung vom Juni 2001) §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Sportverein (SV) Stavern und hat seinen Sitz in Stavern, Landkreis Emsland. Gründungstag ist der 16. Mai 1955. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports Fußball, Tennis, Leichtathletik, Volleyball und sonstige Leibesübungen -. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sind.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen, sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes und des Niedersächsischen Leichtathletikverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§4 Rechtsgrundlage Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die Vorliegende Satzung des Vereins, sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehender Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§5 Gliederung des Vereins Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche ausschließlich die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Dem Verein gehören die ordentlichen Mitglieder und die Jugendmitglieder, sowie die Ehrenmitglieder (§7) an. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendmitglieder sind alle Jugendliche unter 18 Jahren. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:
Die Abteilungen sind nicht unbedingt nach Geschlechtern zu trennen. Jeder Abteilung steht ein oder mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängende Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann beliebig viele Abteilungen Sport betreiben.
§6 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliederbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihn durch den Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, dieser entscheidet endgültig.
§7 Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§8 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch das Erlöschen einer Mitgliedschaft bleiben die auf Grund einer bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§9 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitgliedes (§8) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:
Dem Betroffenen ist vor der Fassung des Auschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§10 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind besonders berechtigt,
§11 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
§12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind,
Die Mitgliedschaft zu einem Organ im Verein ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Mitgliederversammlung
§13 Zusammentreten und Vorsitz Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Bei der Wahl des Jugendobmannes sind auch jüngere Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, nach Abschluß der Punktspiele des Spieljahres, als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die im §14 genannten Aufgaben alljährlich einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, durch Anschlag am "Schwarzen Brett" unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungszeit von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung können bis zur Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den §22 und 23.
§14 Aufgaben Die Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
§15 Tagesordnung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu erfassen:
§16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Diesem gehören an:
Der 1. Vorsitzende ist zur alleinigen Vertretung, je zwei der weiteren Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählt. Es dürfen höchstens 2 Vorstandsmitglieder auf der Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Auf ausdrückliches Verlangen muß die Wahl durch Stimmzettel erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Die Wahl ist annahmebedürftig. Kann der geschäftsführende Vorstand von der Mitgliederversammlung nicht vollständig gewählt werden, so führt das bisherige Vorstandsmitglied des nunmehr unbesetzten Amtes die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen weiter. Ist auch dann keine vollständige Neuwahl möglich, so entscheidet der auf der ersten Versammlung gewählte provisorische Vorstand über weitere Maßnahmen, die jedoch im Einklang mit §13 und §23 stehen müssen.
§17 Rechte und Pflichten des Vorstandes Aufgaben des gesamten Vorstandes: Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten. Bei Neubesetzung des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist dieser verpflichtet, möglichst umgehend die personelle Änderung beim Amtsgericht eintragen zu lassen. Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
§18 Vereinsfachausschüsse Die Vereinsfachausschüsse können für jede im Verein bestehende Sparte gebildet werden. Sie setzen sich zusammen aus jeweils dem Spartenleiter und mindestens 2 weiteren Ausschußmitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder kann beliebig entsprechend der Stärke der Gliederung der einzelnen Sparte erhöht werden. Der Vereinsfachausschuß hat den Spartenleiter in seinen Bemühungen um sportliche Belange zu beraten und dafür in der Sparte neben dem Spartenleiter mit einzutreten, daß die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefaßten Beschlüsse verwirklicht werden.
§19 Der Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§20 Aufgaben des Ehrenrates Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit zusammenhängt und nicht in Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über Ausschluß von Mitgliedern gemäß §9. Er Tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten. Bei der Beschlußfassung muß ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes als beratendes Mitglied mitwirken. Die in der Beratung geführten Diskussionen und das Stimmergebnis, das zum Beschluß führte, unterliegt der Schweigepflicht. Er darf folgende Strafen verhängen:
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in §9 genannten Berufungen.
§21 Kassenprüfer Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl im folgenden Jahr unzulässig) Kasssenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr nach Abschluß des Geschäftsjahres unvermutet und unvorbereitet und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Allgemeine Schlußbestimmungen §22 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Der Vorstand tritt im Bedarfsfalle zusammen. Sämtliche Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei der Abstimmung im Vorstand werden die Stimmen jedoch Spartenweise abgegeben. Dabei hat jeder Spartenleiter für jede angefangene 50 Spartenmitglieder 1 Stimmen. Die Stimmen müssen einheitlich abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor der Versammlung befugt. Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
§23 Satzungsänderung und Vereinsauflösung Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Es müssen jedoch 75% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so muß innerhalb von 4 Wochen nochmals abgestimmt werden.
§24 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonstige Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Stavern, welche es zu Gunsten des Sportes zu verwenden hat.
§25 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Stavern im Juli 2001
Der Vorstand
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