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AGB der HNP-Medienproduktion, Leer (Stand 04.2004)

1. Allgemeines
a. Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe der HNP-Medienproduktion, Leer (nachfolgend "HNP" genannt) erbracht werden.
b. Für den Vertrag gelten ausschliesslich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die HNP die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschliesslich dann zurück, wenn die HNP mit ihren Kunden einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
c. Der Kunde der HNP übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt die HNP von Ansprüchen Dritter frei.
2. Preise und Preisberechnung
a. Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise der HNP zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Mit der Erstellung einer neuen Preisliste verlieren alle zuvor herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit. Seit dem 01.01.2002 gelten alle Preise in Euro.
b. Sofern mit Kunden Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren über einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden, behält sich die HNP vor, die in diesen Verträgen zugrunde gelegten Preise einer möglichen veränderten Kostenentwicklung anzupassen.
c. Alle Preisangaben sind Stückpreise, Preise pro Vorgang oder pro Längeneinheit, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
3. Angebote
Angebote der HNP sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung der HNP zustande oder aber dadurch, dass die bestellte Leistung tatsächlich erbracht wird. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen gebunden, so dass die Lieferung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen kann.
4. Schriftform der Aufträge
Die HNP nimmt Aufträge/Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Kunden oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Übermittlungsfehler ausschliesslich zu Lasten des Kunden.
5. Versand und Verpackung
a. Versendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch für die vom Kunden aufgegebenen oder von der HNP veranlassten Rücksendungen.
b. Die HNP ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen oder den Rechnungsbetrag in Vorkasse zu erheben.
c. Die Verpackung erfolgt nach dem Ermessen der HNP und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Lieferung und Termine
a. Von der HNP angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in schriftlichen Bestellungen von dem Kunden genannten Fixtermine sind für die HNP nur dann als solche verbindlich, wenn die HNP sie schriftlich bestätigt hat.
b. Leistungsstörungen, die auf Lieferschwierigkeiten von Lieferfirmen der HNP beruhen, hat die HNP dem Kunden gegenüber nicht zu vertreten, ganz unabhängig davon, auf welchen Gründen diese Schwierigkeiten beruhen. Insbesondere entstehen dem Kunden hieraus keinerlei Rechte gegen die HNP.

7. Verarbeitung und Lagerung
a. Die HNP liefert Material für normale Beanspruchung, insbesondere im Hinblick auf Temperaturen und Belastungen. Für die sachgerechte Lagerung der gelieferten Waren ist der Kunde selbst verantwortlich. Die HNP übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch übermässige und unsachgemässe Beanspruchung entstehen. Der Kunde ist bei Zweifeln über die Beanspruchbarkeit der Waren verpflichtet, sich bei der HNP die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
b. Für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Bandmaterial wegen Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder aus sonstigen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden kann, ist die HNP berechtigt, ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Kunden, nach eigenem Ermessen ein hinsichtlich der Qualität ähnliches Material zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Gleiches gilt für Kassettengehäuse, Videoboxen und alle anderen Materialien, die im üblichen Geschäftsbetrieb der HNP verwendet werden.
8. Zahlung
a. Die Lieferung erfolgt per Nachnahme oder Vorkasse (ausser, es wurde schriftlich anders vereinbart).
b. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen der HNP zur sofortigen Zahlung fällig. Der geschuldete Betrag ist mit mindestens 6% über dem Diskontsatz zu verzinsen.
c. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die Annahme von jedoch wird ausgeschlossen.
d. Ausgeschlossen sind Abzüge jeglicher Art.
e. Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeträge, einschliesslich der Verzugszinsen, ist die HNP zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.
9. Kreditschutz
a. Ist die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft, so kann die HNP vom Vertrag zurücktreten oder die Erfüllung unserer Verpflichtung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
b. Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft, wenn:
- der Kunde in den letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- in den letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung ein Konkurseröffnungsantrag über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen wurde.
- ein allgemeines Veräusserungsverbot gegen ihn erlassen wird.
- der Kunde selbst erklärt, er könne nicht zahlen.
- die Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei negativ ist.
b. Etwaige bestehende Forderungen aus schon erfolgten Lieferungen werden bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden sofort fällig, auch wenn andere Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden.

10. Eingentumsvorbehalt
a. Der HNP bleibt das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947,948,950,951 BGB).
b. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr weiterveräussern. Die ihm aus der Weiterveräusserung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt der Kunde bereits im Vorwege mit Abschluss des Kaufvertrages sämtlich an die HNP zu deren Sicherung ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der HNP vertragsgemäss nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderung um mehr als 20%, so hat die HNP Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Kunden zurückzuübertragen.
c. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der HNP unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind der HNP unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungsund Leistungsschutzrechten, sofern die HNP solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat.

11. Gewährleistung und Mängelrügen
a. Mängelrügen oder Beanstandungen offensichtlicher Mängel haben innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu erfolgen. Andernfalls verfallen die Gewährleistungsansprüche. Bei Handelsgeschäften gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 377 f. HGB.
b. Im übrigen gilt für die von HNP verkauften Produkte die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung erfolgt nur für solche Mängel, die ausschliesslich auf Materialfehler, fehlerhafter Verarbeitung u.ä. zurückzuführen sind. Entsprechend ausgeschlossen ist die Gewährleistung für später auftretende Fehler, wenn diese nicht bei dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entstanden sind. Ebensowenig wird eine Haftung für die normale Abnutzung etwa von Verschleissteilen, Video- und Audioköpfe, Projektionslampen, Röhren, Gummirallen etc. übernommen.
c. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die HNP. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach eigener Wahl das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
d. Ganz gleich, um welche Erzeugnisse und Materialien es sich handelt, stellen Farbabweichungen zu den Vorgaben des Kunden keine Mängel dar, die als solche gerügt werden könnten oder zur Verweigerung der Annahme berechtigen.
e. Die Kostenregelung des § 476a BGB findet keine Anwendung. Aus diesem Grunde ist die HNP nicht verpflichtet, die mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung verbundenen Transport- und Wegekosten und/oder andere erhöhte Aufwendungen zu tragen.
f. Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung der HNP durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung der HNP zum Erlöschen.
g. Im Falle einer Mängelrüge des Kunden ist dieser nur in dem Umfang zu einer Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu der Gesamtlieferung entspricht.
h. Für den Verkauf von gebrauchten Waren schliesst die HNP jede Gewährleistung aus.

12. Haftung
a. Die HNP haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
b. Die HNP übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass von ihr gelieferte Maschinen oder Geräte den Sicherheitsvorschriften des Landes entsprechen, in dem der Kunde die Maschinen oder Geräte aufstellt. Technische Änderungen, die erforderlich sind, um den jeweiligen Richtlinien zu entsprechen, denen der Kunde unterliegt, können auf Kosten des Kunden ausgeführt werden. In einem solchen Fall obliegt es dem Kunden, der HNP sämtliche relevanten Vorschriften und Richtlinien in schriftlicher Form vorzulegen.

13. Garantie gewerblicher Schutzrechte und sonstiger Rechte
a. Die HNP hat das Recht, am Anfang und am Ende eines von ihm produzierten Films sein Logo einzublenden und somit als Urheber genannt zu werden.
b. Der Kunde steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstossen. Er stellt die HNP von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt besonders hinsichtlich GEMA-Gebühren auf Kassettenmaterial. Generell ist der Kunde verantwortlich, eventuell anfallende Abgaben selbst an die entsprechenden Institutionen abzuführen und seine Meldepflichten zu prüfen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen etc. den gewünschten Nachweis zu liefern.

14. Datenschutz
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist die HNP berechtigt, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Kunden zu verarbeiten und zu speichern. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsart und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz der HNP (nämlich Leer/Ostfriesland).
16. Sonstige Bestimmungen

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
17. Anwendbares Recht
a. Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich deutschem Recht. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt deshalb also das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Leer ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Weiterhin ist Leer Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.
b. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlung mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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