Satzung Turnverein Esenshamm e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turnverein Esenshamm" und hat seinen Sitz in Esenshamm.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gemeinschaft zu betreiben, zu fördern und auszubreiten.
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der TV Esenshamm e. V. verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Er erwirbt weiter die Mitgliedschaft zu den Fachverbänden, die für die im Verein betriebenen Sportarten zuständig sind.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft (Ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf schriftlichen Antrag erwerben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach BGB erforderliche schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:
  1. durch freiwilligen Austritt, und zwar durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand mit Wirkung zum Schluss eines Kalendermonats,
  2. durch Tod
  3. durch Ausschließung
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung an. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb eines Monats zu berufen ist, entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Nutzung der Einrichtungen des Vereins und Teilnahme in seinen Sportabteilungen,
  2. Ausübung des Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen. Hierzu sind nur Mitglieder nach vollendetem 15. Lebensjahr berechtigt.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
  1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Vorstandschaft,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 12 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden müssen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Die Vorstandschaft bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlungen

Mindestens ein mal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,
  2. Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder,
  3. Wahlen der Vorstandschaftsmitglieder, von mindestens 2 Kassenprüfern sowie von Gruppenleitern,
  4. Festsetzung der Beiträge
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Annahme von Geschäfts- und Sportordnungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mindestens einem Drittel der volljährigen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sie sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
    Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, nur bei Satzungsänderungen oder bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen notwendig.
    Bei Wahlen muss auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim abgestimmt werden.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 15 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins, Wegfall des Satzungszweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nordenham, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Geld ist bestimmt zur Förderung der Jugendarbeit im Stadtteil Esenshamm.
Raiffeisenbank