Dabeisein

Sie interessieren sich fuer den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und moechten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig.

Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.

Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?

In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich

  • das 17. Lebensjahr vollendet habe und
  • noch nicht 60 Jahre alt bin,
  • die erforderliche Tauglichkeit besitze,
  • meinen staendigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe,
  • fuer den Dienst im THW zur Verfuegung stehe,
  • nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin,
  • mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne,
  • nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darueber rechtskraeftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewaehrung ausgesetzt,
  • nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.

 

Fuer interessierte Maedchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Moeglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzufuehren und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.

Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhaeltnisses und wie lang ist die Probezeit?

Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhaeltnis ist ein oeffentlich-rechtliches Dienstverhaeltnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen fuer die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhaeltnisses ist die Leistung humanitaerer Hilfe fuer in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachguetern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfuellung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhaeltnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gruenden »kuendigen« koennen.

 

Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?

Ihnen duerfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhaeltnis entstehen. Waehrend der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsaetzen, Übungen, Lehrgaengen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfaellt fuer Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhaeltnis.

Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortwaehrenden Leistungen erstattet. Als beruflich Selbstaendige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschaedigungsrichtlinie.

Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!

Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darueber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstaetten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.

 

Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?

Waehrend der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der Regel durch den Jahresbeitrag versichert.

Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!

Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklaerung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsaetzen, angeordneten Übungen, den fuer Ihre Funktion erforderlichen Lehrgaengen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.

Zu Ihren Pflichten gehoert u.a. auch, dass Sie

  • sich ueber die fuer Sie massgeblichen Diensttermine informieren,
  • regelmaessig und puenktlich am Dienst teilnehmen,
  • die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhuetungsvorschriften beachten,
  • den dienstlichen Weisungen nachkommen,
  • die Richtlinien fuer die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
  • die Ausstattung und Einrichtung sorgfaeltig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden,
  • sich in die Helfergemeinschaft einfuegen, sich kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schaedigen,
  • jede Veraenderung in Ihren persoenlichen (z.B. Anschriftenaenderung, Familienstandsaenderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzueglich anzeigen.

Und was passiert bei Pflichtverstoessen?

Verstoesse gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpuenktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begruendung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., koennen mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben. Dies bedeutet, dass Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfuegung stehen.

Bei freigestellten Helfern koennen Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gueltigen Fassung zusaetzlich mit Geldbussen geahndet werden.

Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?

Sie koennen nach folgenden Regeln voruebergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsaetzlich nicht auf das Folgejahr uebertragbar. Der Erholungsurlaub soll in hoechstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spaetestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiaere oder berufliche Termine von grosser Bedeutung) Dienstbefreiung gewaehrt werden. Sie ist grundsaetzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl ueber eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte laengerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewaehren.

Statt Grundwehrdienst zu leisten, moechte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?

Zur Freistellung vom Grundwehrdienst koennen Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst fuehren. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zustaendigen Geschaeftsstelle.

Die Laufzeit der sechsjaehrigen Verpflichtungszeit beginnt fruehestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?

Vom Wehrdienst koennen Sie nur freigestellt werden, wenn

  • Sie der Wehrpflicht unterliegen,
  • die zugewiesene Hoechstzahl an Helfern fuer den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschoepft ist,
  • Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen),
  • Sie keinen Beruf ausueben, der zu einer Berufsgruppe gehoert, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
  • aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Taetigkeit nicht mit einem haeufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
  • bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfuegung steht.

Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?

Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gueltigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG fuer mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.

Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zustaendigen Geschaeftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.

Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsaetzlich davon abhaengig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfuegung steht. Im uebrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.

Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?

Als freigestelltem Helfer kann Ihnen waehrend der Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewaehrt werden. Fuer eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausuebung einer Berufstaetigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewaehrt werden, wenn

    1. Sie mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt und Ihre Grundausbildung in einem Fachdienst des Katastrophenschutz abgeschlossen haben und sich nicht in einem weiterfuehrenden Ausbildungsabschnitt befinden und

    2. Ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz am neuen Aufenthaltsort wegen des nur voruebergehenden Aufenthalts nicht zweckmaessig oder aus anderen Gruenden nicht moeglich ist.

Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, koennen u.a. Volontaer- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder auswaertige Montagezeiten sein. In Ausnahmefaellen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der unter Buchstabe »a.« genannten Voraussetzungen gewaehrt werden.

Der Sonderurlaub soll hoechstens sechs Monate betragen. Wird Sonderurlaub gewaehrt, der ueber sechs Monate hinausgeht, so verlaengert sich die 6-jaehrige Verpflichtungszeit um den die sechs Monate ueberschreitenden Zeitraum. Der Sonderurlaub darf in der Regel insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.

In Ausnahmefaellen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen gewaehrt werden. Dies kommt aber nur in besonderen Einzel- und Haertefaellen in Betracht.

Fuer die Gewaehrung von Sonderurlaub bei Helfern in organisationseigenen Einheiten und bei nicht freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte zustaendig. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsfuehrer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemaessem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begruenden.

Erholungsurlaub und Sonderurlaub koennen aus wichtigen Gruenden widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Masse den Zeitraum, fuer den ihm Urlaub gewaehrt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.

Allgemeines zum Technischen Hilfswerk...

Gesetzliche Grundlage fuer die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk« (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.

Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfaehige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Es hat folgende Aufgaben:

    1. Technische Hilfe im Zivilschutz

    2. Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland

    3. Technische Hilfe bei der Bekaempfung von Katastrophen, oeffentlichen Notstaenden und Ungluecksfaellen groesseren Ausmasses auf Anforderung der fuer die Gefahrenabwehr zustaendigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst.

...und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25. Maerz 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften ueber die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthaelt das Wehrpflichtgesetz (WPflG).

§13a WPflG enthaelt unter anderem folgende Vorschriften:

    1. Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fuenfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (...)

    2. Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. (...)

Entsprechende Bestimmungen enthaelt §14 des Zivildienstgesetzes.

Die letzten Worte gehoeren der Entlassung.

Das Dienstverhaeltnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die Voraussetzungen fuer ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW koennen waehrend der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gruenden entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie koennen ferner ihr Dienstverhaeltnis durch schriftliche Erklaerung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die waehrend der sechsjaehrigen Mindestverpflichtungszeit von dieser Moeglichkeit Gebrauch machen, koennen zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden.

Hinweis:

Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit. Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschaeftsstelle gerne zur Verfuegung.