Bugflagge , Gastlandflagge , Reedereiflagge , Signalflagge , Heimatlandflagge
Siehe --> „Beflaggung“
FLAGGE:
(aus nd. um 1600, verwandt mit flackern, flattern ). ein aus Stoff gefertigtes, meist
langrechteckiges Zeichen, um die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, bes. einer
Nation, erkennen zu lassen. Flaggen können im Unterschied zu den Fahnen ohne
weiteres durch gleich aussehende Stücke ersetzt werden. Das Zeremoniell der
Flaggenhissung gilt nicht dem betreffenden Stück, sondern der Darstellung auf ihm.
Flaggen werden in der Regel morgens mittels einer bewegl. Leine an einem Flaggenstock
gehißt (geheißt, vorgeholt) und abends ein-(nieder-)geholt (auf Kriegsschiffen:
Flaggenparade), auch nachts angeleuchtet. Bei festlichen Anlässen legen besonders
Kriegsschiffe im Hafen und auf der Reede Flaggengala an.
SCHIFFSFLAGGEN:
Zur See haben sich die Flaggen bildlich aus den auf Schiffen aufgestellten Fahnen und
Bannern entwickelt, technisch aus den Flügern (Vlugher, Flügel) des 13. Jahrh., den auf
denToppen gesetzten Windfahnen (bekannte Verordnungen:Hamburg 1270, Riga 1295,
Lübeck 1299; Abbildungen auf den Stadtsiegeln von Elbing 1242, Stralsund 1301).
Weitere Flaggen dieser Art sind in den großen Mittelmeerhäfen (Barcelona, Marseille,
Genua, Venedig) nachweisbar, vorwiegend noch als Bild-, nicht als Streifenflaggen. Die
mehrstreifigen Flaggen beginnen erst nach der Befreiung der Niederlande eine Rolle zu
spielen; die niederländische Flagge als erste echte Nationalflagge fand Nachahmung, so
daß im 17. Jahrh. in Verbindung mit der Völkerrechtslehre von der Freiheit der Meere
(H.Grotius) jedes seefahrende Land oder Gebiet eine eigene Flagge hatte. Auf
Kriegsschiffen wurde meist nicht nur die Nationalflagge oder eine Abart davon,
sondern zusätzlich am Heck eine rote bildlose oder einen Schwertarm zeigende Flagge
gesetzt.
FLAGGENMISSBRAUCH:
ist die unbefugte Führung der Flagge eines Staates, insbesondere durch ein
Schilf auf hoher See. Jeder Staat darf Schiffen seine Nationailität und die ihr
entsprechende Befugnis der Flaggenführung verleihen, es muß jedoch zwischen dem
Staat und dem Schiff eine bestimmte Beziehung bestehen. Der Flaggenmißbrauch ist
in der Regel nach dem Recht des Staates, dessen Flagge unbefugt geführt wird,
strafbar (§§ 15, 18 FIaggenrechts-Gesetz von 8.2. 1951). Nach einem völkerrechtl.
Grundsatz darf ein Schiff, das zwei oder mehr Flaggen gebraucht, als staatenlos
behandelt werden. Im Seekrieg dürfen Kriegsschiffe bei Kriegshandlungen keine
fremde Flagge führen, Handelsschiffe dürfen neutrale Flaggen zum Entkommen
benutzen. Wirtschaftliche Gründe (vor allem Steuersätze und Lohngefälle) haben in
zunehmendem Maße zur Folge, daß vor allem amerikanische und griechische Schiffe
nicht mehr unter der Flagge ihres Heimatlandes, sondern unter einer
Gefälligkeitsflagge (englisch Flag of convenience auch Billig-Flagge ) fahren. Als
diese gelten in erster Linie die Flaggen von Liberia und Panama (1967: 4,756 Mill. t)
aber auch von Libanon und Honduras. Seit 1966 ist daher die Handelsflotte von
Liberia (1967: 22,598 Mill. t) größer als die britische (1967: 21,716 Mill t).
FLAGGENGRUSS:
flaggen = die Flagge aufziehen, hissen, das Schiff hat geflaggt.International
üblicher Höflichkeitsakt der Handelsschiffe gegenüber Kriegsschiffen besteht in
ein- oder mehrmaligem Dippen der Flagge oder auch im Senken der Flagge während
der Dauer des Vorbeifahrens auf etwa 1/2 bis 1/3 der Höhe , in der sich die
Flagge normalerweise befindet .. Der Flaggengruß. wird durch einmaliges Dippen
der Kriegsflagge erwidert. Der Flaggengruß. ist aus der einstigen Bezeugung der
Unterwerfung unter die Gewalt entstanden.
FLAGGENGALA:
die Ausschmückung eines Schiffs mit Signalflaggen und Wimpeln bei festlichen
Gelegenheiten (Ausflaggen, Über-die-Toppen-Flaggen ) . Es besteht dabei eine
besondere Etikette, besonders bei Yachten, über das Setzen von Nationalflagge,
Stander usw. bei der Flaggengala.
FLAGGOFFIZIER:
Offizier in der Rangklasse eines Admirals, der als Kommandozeichen eine seinem
Dienstgrad entsprechende Flagge führen darf.
FLAGGENALPHABET:
Durch Winkzeichen mit Flaggen dargestellten Buchstaben des Alphabets.
FLAGGENTOPP:
Spitz zulaufender Teil des Mastes über dem stehenden Gut.
FLAGGENKNOPF:
Knopf auf dem Topp des höchsten Mastes mit Löchern oder Scheibe für die
Flaggenleine.
FLAGGENSTOCK:
Stock am Heck, an dem die Flagge befestigt wird.
FLAGGENRECHT:
Recht bzw. Pflicht eines Schiffes, eine bestimmte Flagge ( National- bzw.
Handelsflagge) am Mast zu führen.
FLAGGENPARADE:
Hissen der Flagge des eigenen Landes am Morgen und ihr Niederholen bei
Sonnenuntergang.
FLAGGENSCHEIN:
Dokument, das dem Schiff oder der Yacht die Erlaubnis zum Führen einer
bestimmten Flagge erteilt. Beispiel für Yachten: Flaggenschein des Deutschen
Segler-Verbandes
FLAGGENSTAAT:
Der Staat, in dessen Schiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist und dessen
Flagge es zu führen hat.
FLAGGENWECHSEL:
Feierliche Zeremonie bei Schiffsablieferung. Am Flaggenmast wird die Werft-
flagge eingeholt und die Reedereiflagge geheißt.
FLAGGE STREICHEN:
Niederholen der Flagge, bei einem Kriegsschiff Zeichen für die Kapitulation .
FLAGGSCHIFF:
a) das größte Schiff einer Reederei,
b) Kommandoschiff des im Rang eines Flaggoffiziers stehenden Führers eines
Kriegsschiffverbandes