Bugflagge , Gastlandflagge , Reedereiflagge , Signalflagge , Heimatlandflagge
                               Siehe --> „Beflaggung
 

     FLAGGE:
 
(aus nd. um 1600, verwandt mit flackern, flattern ). ein aus Stoff gefertigtes, meist
   langrechteckiges Zeichen, um die Zugehörigkeit zu einer Körperschaft, bes. einer
   Nation, erkennen zu lassen. Flaggen können im Unterschied zu den Fahnen ohne
   weiteres durch gleich aussehende Stücke ersetzt werden. Das Zeremoniell der
   Flaggenhissung gilt nicht dem betreffenden Stück, sondern der Darstellung auf ihm.
   Flaggen werden in der Regel morgens mittels einer bewegl. Leine an einem Flaggenstock
   gehißt (geheißt, vorgeholt) und abends ein-(nieder-)geholt (auf Kriegsschiffen:
   Flaggenparade), auch nachts angeleuchtet. Bei festlichen Anlässen legen besonders
   Kriegsschiffe im Hafen und auf der Reede  Flaggengala an.

     SCHIFFSFLAGGEN:
  Zur See haben sich die Flaggen bildlich aus den auf Schiffen aufgestellten Fahnen und
  Bannern entwickelt, technisch aus den Flügern (Vlugher, Flügel) des 13. Jahrh., den auf
  denToppen gesetzten Windfahnen (bekannte Verordnungen:Hamburg 1270, Riga 1295,
  Lübeck 1299; Abbildungen auf den Stadtsiegeln von Elbing 1242, Stralsund 1301).
  Weitere Flaggen dieser Art sind in den großen Mittelmeerhäfen (Barcelona, Marseille,
  Genua, Venedig) nachweisbar, vorwiegend noch als Bild-, nicht als Streifenflaggen. Die
  mehrstreifigen Flaggen beginnen erst nach der Befreiung der Niederlande eine Rolle zu
  spielen; die niederländische Flagge als erste echte Nationalflagge fand Nachahmung, so
  daß im 17. Jahrh. in Verbindung mit der Völkerrechtslehre von der Freiheit der Meere
  (H.Grotius) jedes seefahrende Land oder Gebiet eine eigene Flagge hatte. Auf
  Kriegsschiffen wurde meist nicht nur die Nationalflagge oder eine Abart davon,
  sondern zusätzlich am Heck eine rote bildlose oder einen Schwertarm zeigende Flagge
  gesetzt.

     FLAGGENMISSBRAUCH:
 
ist die unbefugte Führung der Flagge eines Staates, insbesondere durch ein
  Schilf auf hoher See. Jeder Staat darf Schiffen seine Nationailität und die ihr
  entsprechende Befugnis der Flaggenführung verleihen, es muß jedoch zwischen dem
  Staat und dem Schiff eine bestimmte Beziehung bestehen. Der Flaggenmißbrauch ist
  in der Regel nach dem Recht des Staates, dessen Flagge unbefugt geführt wird,
  strafbar (§§ 15, 18 FIaggenrechts-Gesetz von 8.2. 1951). Nach einem völkerrechtl.
  Grundsatz darf ein Schiff, das zwei oder mehr Flaggen gebraucht, als staatenlos
  behandelt werden. Im Seekrieg dürfen Kriegsschiffe bei Kriegshandlungen keine
  fremde Flagge führen, Handelsschiffe dürfen neutrale Flaggen zum Entkommen
  benutzen. Wirtschaftliche Gründe (vor allem Steuersätze und Lohngefälle) haben in
  zunehmendem Maße zur Folge, daß vor allem amerikanische und griechische Schiffe
  nicht mehr unter der Flagge ihres Heimatlandes, sondern unter einer
  Gefälligkeitsflagge (englisch Flag of convenience auch Billig-Flagge ) fahren. Als
  diese gelten in erster  Linie die Flaggen von Liberia und Panama (1967: 4,756 Mill. t)
  aber auch von Libanon und Honduras. Seit 1966 ist daher die Handelsflotte von
  Liberia (1967: 22,598 Mill. t) größer als die britische (1967: 21,716 Mill t).

     FLAGGENGRUSS:
   flaggen = die Flagge aufziehen, hissen, das Schiff hat geflaggt.International
   üblicher  Höflichkeitsakt der Handelsschiffe gegenüber Kriegsschiffen besteht in
   ein- oder mehrmaligem Dippen der Flagge oder auch im Senken der Flagge während
   der Dauer des Vorbeifahrens auf etwa 1/2 bis 1/3 der Höhe , in der sich die
   Flagge normalerweise befindet .. Der Flaggengruß. wird durch einmaliges Dippen
   der Kriegsflagge erwidert. Der Flaggengruß. ist aus der einstigen Bezeugung der
   Unterwerfung unter die Gewalt entstanden.

     FLAGGENGALA:
 
die Ausschmückung eines Schiffs mit Signalflaggen und Wimpeln bei festlichen
   Gelegenheiten (Ausflaggen, Über-die-Toppen-Flaggen ) . Es besteht dabei eine
   besondere Etikette, besonders bei Yachten, über das Setzen von Nationalflagge,
   Stander usw. bei der Flaggengala.

     FLAGGOFFIZIER:
 
Offizier in der Rangklasse eines Admirals, der als Kommandozeichen eine seinem
   Dienstgrad entsprechende Flagge führen darf.

     FLAGGENALPHABET:
 
Durch Winkzeichen mit Flaggen dargestellten Buchstaben des Alphabets.

     FLAGGENTOPP:
 
Spitz zulaufender Teil des Mastes über dem stehenden Gut.

     FLAGGENKNOPF:
 
Knopf auf dem Topp des höchsten Mastes mit Löchern oder Scheibe für die
   Flaggenleine.

     FLAGGENSTOCK:
 
Stock am Heck, an dem die Flagge befestigt wird.

     FLAGGENRECHT:
 
Recht bzw. Pflicht eines Schiffes, eine bestimmte Flagge ( National- bzw.
   Handelsflagge) am Mast zu führen.

     FLAGGENPARADE:
 
Hissen der Flagge des eigenen Landes am Morgen und ihr Niederholen bei
  Sonnenuntergang.

     FLAGGENSCHEIN:
 
Dokument, das dem Schiff oder der Yacht die Erlaubnis zum Führen einer
   bestimmten Flagge erteilt. Beispiel für Yachten: Flaggenschein des Deutschen
   Segler-Verbandes

     FLAGGENSTAAT:
  
Der Staat, in dessen Schiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist und dessen
   Flagge es zu führen hat.

     FLAGGENWECHSEL:
  
Feierliche Zeremonie bei Schiffsablieferung. Am Flaggenmast wird die Werft-
   flagge eingeholt und die Reedereiflagge geheißt.

     FLAGGE STREICHEN:
 
Niederholen der Flagge, bei einem Kriegsschiff Zeichen für die Kapitulation .

     FLAGGSCHIFF:
  
a) das größte Schiff einer Reederei,
   b) Kommandoschiff des im Rang eines Flaggoffiziers stehenden Führers eines
     Kriegsschiffverbandes
 


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