Elternbeitagsordnung
Für Kinder ab dem vollendeten (3) Lebensjahr (Ü-3-Kinder)
gilt die Beitragsfreiheit nach Maßgabe der Anlage 1 zur Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Offizialatsbezirk Oldenburg.
Der Beitrag für die Betreuungszeiten über (8) Stunden sind nach Maßgabe der Anlage 1 zur Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme Randzeiten in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Offizialatsbezirk Oldenburg beitragspflichtig.
Kinder bis zum vollendeten dritten (3) Lebensjahr (U-3-Kinder) sind nach Maßgabe der Anlage 1 zur Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen/Krippenplätzen in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Offizialatsbezirk Oldenburg beitragspflichtig.
Beitragsstaffelung
Anrechenbares Einkommen | Krippengruppe wöchentl. 25,0 Std. | Sonderöffnung je angef. 1/2 Std. |
bis 26.000 € | 122,00 € | 10,00 € |
bis 34.000 € | 148,00 € | 11,00 € |
bis 44.000 € | 188,00 € | 14,00 € |
bis 57.000 € | 232,00 € | 16,00 € |
bis 68.000 € | 279,00€ | 20,00 € |
ab 68.001 € | 311,00 € | 25,00 € |
Antrag auf Freibetrag
Auf Antrag ermäßigt sich der maßgebliche Beitrag bei Eltern / Sorgeberechtigten mit mehreren Kindern derart, dass pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 3.835,00 € auf das anrechenbare Einkommen gewährt wird. Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder der Eltern/Sorgeberechtigten eine Krippengruppe, ermäßigt sich der maßgebliche Elternbeitrag für das zweite Kind um 30%, für das dritte und jede weitere Kind um 50%.
Nähere Informationen hierzu erhalten sie in der Kita.