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Die Institutionen der römischen Republik [1]

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Magistrate (Beamte)
    1. Die Volkstribune
  2. Die Volksversammlungen
  3. Der Senat
    1. Porträt eines Patriziers

Die staatlichen Institutionen zur Zeit der römischen Republik gliedern sich in drei Bereiche: die Magistrate, die Volksversammlungen und der Senat.

Die Magistrate (Beamte)

Die wichtigsten Magistrate (magistratus) waren die beiden Konsuln (consules) als die obersten Leiter der Staatsgeschäfte, die auch den militärischen Operationen voranstanden; die Prätoren (praetores) als die Gerichtsmagistrate und (später) Statthalter der Provinzen; die kurulischen und plebejischen Ädile (aediles) als die Marktpolizei und die Ausrichter der großen öffentlichen Feste und die Quästoren (quaestores) als die Finanzbeamten. Dazu traten die plebejischen Beamten, die im Ständekampf die Kampforganisationen der Plebejer gewesen waren und nach der Durchsetzung der plebejischen Forderungen als Ämter des Gesamtstaates übernommen wurden. Das waren einmal die erwähnten plebejischen Ädile und die zehn Volkstribune (tribuni plebis).

In der Regel wurde alle fünf Jahre für einen Zeitraum bis zu 18 Monaten ein Censor (censor) gewählt. Ihm oblag ursprünglich die Schätzung des Vermögens der Bürger; sie war nicht nur wegen steuerlicher Umlagen erforderlich, sondern auch wegen der Heeresdienstpflicht, die sich nach dem Vermögen der Bürger richtete. Als sich erste Anzeichen für eine Auflösung des Konsenses innerhalb der Führungsschicht zeigten, wurde die Censur (censura) diejenige Behörde, die Verstöße gegen die überkommenen Verhaltensweisen (mos maiorum) feststellte, die Gesellschaft zum Boykott solcher Personen aufforderte und einem unwürdigen Senator unter Umständen den Senatssitz entzog.

Bei akuter Bedrohung durch einen äußeren Feind konnte der Senat den Notstand ausrufen und einen Diktator (dictator) bestimmen, der von einem der Konsuln ernannt wurde. Der Diktator hatte keinen Kollegen, dafür war sein Amt (dictatura) zeitlich sehr befristet: Es sollte nicht länger als sechs Monate dauern; diese Frist genügte für die militärischen Operationen auch, denn in älterer Zeit wurde in aller Regel nur im Sommer Krieg geführt. Seit dem Jahre 202 v. Chr. hat niemand mehr dieses Sonderamt bekleidet, vor allem deshalb, weil es keine äußere Notlage für Rom mehr gab (die beiden Diktaturen des 1. vorchr. Jahrhunderts, die Sullas und Caesars, waren keine Diktaturen im alten Sinne mehr; die beiden genannten Politiker haben die Diktatur vielmehr benutzt, um den auseinanderbrechenden Staat wieder auf eine solide Grundlage zu stellen).

Alle Ämter waren Ehrenämter, d. h., kein Magistrat wurde für seine Tätigkeit bezahlt. Jeder römische Magistrat amtierte nur ein Jahr (Prinzip der Annuität des Amtes) und hatte – mit Ausnahme des Diktators – einen oder mehrere Kollegen (Prinzip der Kollegialität). Jeder Beamte konnte jede Maßnahme seines bzw. seiner Kollegen verbieten (interzedieren), wie auch die höheren Beamten die Maßnahmen der niederen annullieren konnten (Prinzip des Verbietungsrechts): So konnte der Konsul allen Beamten (außer dem Volkstribun und dem Diktator) verbieten, der Prätor allen außer dem Konsul (und dem Volkstribun und dem Diktator) verbieten, der Tribun allen Beamten ohne jede Ausnahme, der Quästor niemandem, denn er war allen anderen Beamten gegenüber geringer. Kein Beamter durfte ein Amt an ein anderes unmittelbar anschließen (Verbot der Kontinuation des Amtes) oder dasselbe Amt mehrmals bekleiden (Verbot der Iteration des Amtes), noch durfte er gleichzeitig mehrere Ämter in einer Hand vereinen (Verbot der Kumulation von Ämtern).

Die Volkstribune

Die Volkstribune waren ursprünglichlich eine revolutionäre, gegen die Staatsmacht gerichtete Institution. Sie schützten den verfolgten Plebejer, indem sie sich zwischen ihn und den verfolgenden Magistrat stellten (interzedierten [2]). Die Volkstribune waren sacrosanctus („heilig“), d. h. mit einem Tabu belegt: Falls der Beamte den Volkstribun berührte, um ihn aus dem Weg zu räumen, war er sacer („verflucht“). Aus dem Vorgang des Interzedierens entwickelte sich im Laufe der Zeit die Praxis des Verbietens, indem der Volkstribun bei staatlichen Maßnahmen einfach intercedo, später veto („ich verbiete“) sagte. [3]

Die Volksversammlungen

Es gab vier verschiedene Volksversammlungen (comitia). Sie unterschieden sich darin, ob die – im übrigen allein stimmberechtigten – erwachsenen männlichen Bürger in ihnen innerhalb ihrer Geschlechter (Curien, curiae), ihrer Heeresklasse (Centurie, centuria) oder ihrer Stadtbezirke (tribus) abstimmten. In der Regel traten die Volksversammlungen auf dem Forum zusammen. Sie waren zuständig für die Wahl der Beamten, für die Kriegserklärung, für die Aburteilung der schweren politischen Delikte und für die Gesetzgebung. Die römische Volksversammlung konnte aus sich heraus keine Initiative entwickeln. Es gab also kein Antragsrecht eines Bürgers aus der Volksversammlung; die Volksversammlung vermochte nicht einmal, einen ihr vorgelegten Antrag zu reformieren. Sie konnte zu den Vorschlägen nur „ja“ oder „nein“ sagen.

Der Senat

Die zentrale Mitte des Staates war aber der Senat: Wenn er auch mit der Volksversammlung in vielen Bereichen in einer gewissen Kompetenzkonkurrenz stand, war der Einfluss und die Macht des römischen Senats (auctoritas senatus) allen Römern bewusst; sie war ihnen auch ganz unproblematisch, denn sie war nur die Konsequenz einer Verhaltensweise, die dem Vornehmen die politischen Geschäfte überließ. Der Senat rüstete die Magistrate mit Geld aus, bestimmte die Steuersätze und beschloss über alle außerordentlichen Ausgaben. Er befahl ferner, wie viele Soldaten der einzelne Magistrat ausheben und wo er sie einsetzen sollte. Er empfing schließlich die auswärtigen Gesandten und fasste Beschlüsse über die Beziehungen zu den auswärtigen Staaten.

In der klassischen Republik (300-133 v. Chr.) bestand der Senat aus maximal etwa 300 Senatoren. Das Volk wählte die Senatoren zwar nicht direkt, aber doch indirekt, insofern der Censor, der für die Ernennung der Senatoren zuständig war, bei der Aufstellung der Senatsliste (alle fünf Jahre) vornehmlich die ehemaligen und momentanen Inhaber von Ämtern benannte. Hauptversammlungsplätze des Senats waren die Kurien auf dem Kapitol und dem Forum Romanum.

Da bei Umfragen des die Senatssitzung leitenden Beamten (Konsul, Prätor oder Volkstribun) die Senatoren der Reihe nach in Abhängigkeit vom Prestige der von ihnen bekleideten Ämter zu einem Antrag ihre Meinung sagen, hatten diejenigen das meiste Gewicht, die mehrere hohe Ämter bekleidet hatten: Sie stellten die eigentlich regierende Schicht dar. Der Senat nannte seine Beschlüsse zwar nur consulta, also Ratschläge an die Beamten; weil die regierende Schicht aber die soziale Bezugsgruppe der Beamten war, kam ihren Empfehlungen faktisch höchste Verbindlichkeit zu.

Porträt eines Patriziers [4]

Bild eines Patriziers

Anmerkungen

1) Abgesehen vom Absatz zu den Volkstribunen stellt das Folgende eine Zusammenfassung des Abschnitts „Die Institutionen (Magistratur, Volksversammlung, Senat)“ in: Jochen Bleicken „Die Verfassung der Römischen Republik“, 3. Aufl., Paderborn 1982, S. 74-119 dar.
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2) intercedere heißt soviel wie „dazwischen treten".
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3) Nach Jochen Bleicken „Geschichte der Römischen Republik“, 2. Aufl., München 1982, S. 23-24
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4) Dieses Porträt stammt aus der ersten Häfte des 1. vorchristlichen Jahrhunderts. Hugh Lester, von dessen Seiten das Bild übernommen ist, bemerkt dazu: „Realism is the hallmark of Roman sculpture though it goes through many phases. This aging and dignified patrician bears the lines of a long hard life.“ (Siehe dazu auch Zanker.)

Der URI des Bildes lautet <http://www.tulane.edu/lester/images/Western.Architect/Rome/D101.jpg>
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URI dieser Seite: <http://www.ewetel.net/~martin.bode/RoemRep.htm>, zuletzt geändert: 04.09.01

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