Sie sind hier: Steuertip  

STEUERTIP
 


Handwerkerrechnungen absetzen -Steuern sparen!

Ab dem 1. Januar 2009 können die Kosten für Handwerkerleistungen doppelt so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen werden!
Das Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro!

Welche Leistungen sind umfasst?
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach
dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Bank geförderten Maßnahmen.
Keine Neubaumaßnahmen.

Vorteil: Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Wohnungsreinigung) sowie Pflege- und
Betreuungsleistungen können daneben mit max. 4.000 Euro steuermindernd geltend gemacht werden.
Wenn also Dienstleistende und Handwerker in Anspruch genommen werden, gibt es vom Finanzamt
bis zu 5.200 Euro im Jahr zurück!

Wer ist berechtigt?
Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerker- leistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt
anfallen, ebenso Eigentümer von selbstgenutzten Eigentumswohnungen für das Gemeinschaftseigentum.
Der Steuerpflichtige muss die Leistung nicht selbst in Auftrag gegeben haben. Dies kann z. B. auch durch
den Vermieter oder Wohnungseigentumsverwalter geschehen sein.

Wohnungseigentümergemeinschaften
Für den Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung kommt eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in
der Jahresabrechnung folgende Angaben enthalten sind:

Die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge für Handwerkerleistungen müssen jeweils gesondert
aufgeführt sein, ferner muss der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen und der Anteil des
jeweiligen Wohnungseigentümers daran individuell errechnet worden sein.

Welche Voraussetzungen gelten?
Nachweis der Kosten durch Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
Anhand der Angaben in der Rechnung muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert
ermittelt werden können.
Begünstigt sind auch in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten.
Materialkosten sind ausgeschlossen.
Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt, dabei ist ihr gesonderter Ausweis nicht erforderlich.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes. Nachweis erfolgt durch
Überweisungsdurchschrift oder Kontoauszug. Bei Zah- lung per Einzugsermächtigung, Online-Banking,
Verrechnungsscheck oder ec-Verfahren dient der Kontoauszug als Nachweis. Barzahlung ist nicht begünstigt.
Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung ab dem 1. Januar 2009.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 genügt es, die Belege aufzubewahren, eine Einreichung
beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig. Sie müssen nur auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden.

Hinweis: Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
oder außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
geltend gemacht werden, ist der Abzug ausgeschlossen.

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeits- und Fahrtkosten. Diese können bis zu max.
6.000 Euro genutzt werden: 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro. Im Rahmen
der Einkommensteuererklärung erfolgt eine Verrechnung, der Abzugsbetrag ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer.

Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.